beA Fernsignatur
Red Group Infos zur neuen beA Fernsignatur
Allgemeine Infos
technische und rechtliche Fakten zur Fernsignatur der BNotK
Mit Ausgabe der neuen beA Karten - siehe https://www.ra-micro-weimar.de/kartentausch.php - ändert die BRAK bzw. die Bundesnotarkammer die für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bereitgestellte Signaturlösung.
Während bisher Signaturkarten zum Anbringen der qualifizierten elektronischen Signatur angeboten wurden, stellt die Bundesnotarkammer nun auf ein Verfahren zur Fernsignatur um .
Die beA-Karten mit neuer Technologie unterstützen hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) nur noch die Fernsignatur. Hierbei befindet sich das qeS-Zertifikat nicht mehr auf der beA-Karte, sondern auf der hochsicheren Netzumgebung (Cloud) der Zertifizierungsstelle der BNotK (Quelle: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/bea-kartentausch).
Der Signaturvorgang, anbringen der elektronischen Unterschrift, findet nun nicht mehr in der Kanzlei statt, sondern in der Cloud auf den Servern der Bundesnotarkammer.
Nutzung der Fernsignatur
Fakten zur praktische Nutzung der Fernsignatur der BNotK
Nutzung der Fernsignatur über die Internetseite www.bea-brak.de
Die Nutzung der neuen beA Karten sowie der Fernsignatur über die Internetseite www.bea-brak.de ist uneingeschränkt möglich. Voraussetzung sind aktuelle Browser sowie aktuelle Client Security Software (beA Client) der BRAK.
Nutzung der Fernsignatur mit Kanzleisoftware
Wird, wie in den meisten uns bekannten Kanzleien, eine Kanzleisoftware wie RA-MICRO zum Empfang und Versand der beA Nachrichten verwendet, gibt es Einschränkungen bei der Nutzung der Fernsignatur. Hintergrund: die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) stellt den Kanzleisoftware Anbietern eine Kanzleisoftware Schnittstelle (KSW) für die Anbindung an das beA zur Verfügung. Diese Schnittstelle enthielt bisher auch eine Möglichkeit zum Anbringen der qualifizierten elektronischen Signatur mittels Signaturkarte.
Mit Einführung der neuen beA Karten und der Fernsignatur, wird diese Möglichkeit nun nicht mehr angeboten.
Die Kanzleisoftware Schnittstelle der BRAK unterstützt die neuen Fernsignaturen nicht! .. und wird diese nach Bestätigung der BRAK auch künftig nicht unterstützen!
Screenshots der Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Nutzung der Fernsignatur mit Kanzleisoftware Programmen
Einschätzung der Red Group zur beA Fernsignatur
Die Einführung der Fernsignatur bring für die Kanzleien keinerlei Vorteile.
Zur Begründung:
- keine Arbeitserleichterung: auch künftig muss zum Anbringen der Signatur die beA Karte mit Kartenleser verwendet werden und der Signaturvorgang in der Cloud durch Eingabe der PIN am Kartenleser frei gegeben werden.
- Die qualifizierten elektronischen Signaturen befinden sind nun im Internet, in der Cloud, auf Servern der Bundesnotarkammer. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen haben damit keine physikalische Verfügungsgewalt über ihre Signatur und sind von dem funktionierenden Fernsignaturangebot der BNork abhängig. Der technische Vorgang der Signatur wird komplizierter und störanfälliger. Dies kann gerade bei der Bearbeitung von Fristen zu Problemen führen.
- Die bisherigen Kanzleiabläufe beim Versand von beA Nachrichten mit einer Kanzleisoftware sind mit der Fernsignatur nicht mehr möglich. Ausnahme: Beschaffung einer zusätzlichen, Fernsignatur fähigen Signatursoftware, Kosten auf Anfrage.
Zwischenzeitlich gibt es zu der Problematik diverse Stellungnahmen der Kammern und Verbände. Anbei eine kurze, nicht vollständige Auflistung derselben:
Stellungnahme (Warnung und Kritik) des DAV zur Fernsignatur
Stellungnahme der BRAK zur Kritik der Anwaltschaft und der Kanzleisoftware Anbieter
Stellungnahme des Software Industrie Verbandes elektronischer Rechtsverkehr, SIV-ERV, zur Darstellung der BRAK
Lösung der Red Group zur weiteren effizienten beA Nutzung mit RA-MICRO
Verwendung alternativer Signaturkarten.
Die Notwendigkeit der Verwendung von qualifizierten elektronischen Signaturen ergibt sich in folgenden Fällen:
- Versand der beA Nachrichten erfolgt durch Mitarbeiter: die Notwendigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur des Anwaltes/der Anwältin ergibt sich aus § 130a ZPO.
- Abgabe von Erklärungen, die einer materiell rechtlichen Schriftform bedürfen, z.B. § 126,126a BGB.
Bei Nutzung der von der Red Group angebotenen Signaturkarte ergeben sich folgende Vorteile:
- Beibehaltung bisheriger Kanzleiabläufe
- Signaturkarte verbleibt in der Kanzlei unter Verfügungsgewalt des Anwaltes/der Anwältin
- keine zusätzliche Softwarebeschaffung erforderlich
- keine erneute notarielle Beglaubigung erforderlich, Antragstellung und Idenditätsprüfung kann direkt durch Red Group erfolgen
- geeignet für alle Kanzleisoftware Programme: RA-MICRO, Datev, ReNoStar, Advoware, Annotext, ...
- kostengünstig: 50,- pro Jahr
Lösung "2" der Red Group zur weiteren effizienten beA Nutzung mit Kanzleisoftware RA-MICRO
Verwendung der für die Fernsignatur der BnotK speziell entwickelten Signatursoftware SecSigner
Sie sind von dem Angebot der Fernsignatur der Bundesnotarkammer überzeugt und möchten diese mit der Kanzleisoftware RA-MICRO, oder einer anderen Kanzleisoftware, verwenden? Auch dann haben wir eine Lösung für Sie und können Ihnen als SecCommerce Partner die Signatursoftware SecSigner in einer speziellen Version für die Fernsignatur der BNotK anbieten.
Wichtiger Hinweis: die meisten bisher ausgegebenen beA Signaturkarten sind noch bis zum 31.12.2022 benutzbar. Die Entscheidung für die Fernsignatursoftware oder eine alternative Signaturkarte muss also bis spätestens 31.12.2022 getroffen sein.
Wie auch immer Sie sich entscheiden, Red Group hat für (fast) alles eine Lösung. Rufen Sie uns an oder verwenden Sie nachfolgendes Kontaktformular. Wir beraten kompetent und unabhängig.
Unsere Lösung passen natürlich auch für Anwender anderer Kanzleisoftwarehersteller wie Datev, ReNoStar, Annotext oder Advoware.